Vereinssatzung
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Pfoten Glück Wau Miau". Er wurde am 05.09.2022 in das Vereinsregister eingetragen und
trägt seither den Zusatz "e.V." .
2. Der Verein hat seinen Sitz in 75443 Ötisheim.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Tierschutzverein Pfoten Glück Wau Miau" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes in Deutschland und Türkei durch:
a) die Unterstützung und Förderung des Tierschutzes in Söke (Türkei) und ggfs. andere ausgewählte Orte oder Projekte.
b) die Verhinderung der unkontrollierten Vermehrung ausgesetzter Hunde und Katzen in Söke und ggfs. anderen
ausgewählten Orten durch Kastration der Tiere.
c) Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit und die Verbreitung von Infomaterial zum Thema Tier- und Hundeschutz in
Deutschland und Türkei.
d) die Förderung der Hundebetreuung und Rettung gefährdeter Hunde in und um Söke Türkei, Vermittlung von Hunden
inkl. notwendiger tierärztlicher Behandlung, Aufbau eines Netzes von zentralen Unterbringungs- und Pflegeplätzen zur
Betreuung von Hundenotfällen bis zu ihrer Vermittlung in verantwortungsvolle Hände.
e) Einflussnahme auf die Realisierung einer wirksamen Durchführung von Tierschutzmaßnahmen durch Aufbau und
Pflege des Kontaktes mit verantwortlichen Institutionen in Deutschland und Türkei.
f) Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen im In- und Ausland mit gleicher und ähnlicher Zielsetzung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausgaben sind durch entsprechende Belege nachzuweisen.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes erfolgt die Liquidation durch den Vorstand mit
derselben Vertretungsbefugnis. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. Das Vereinsvermögen
fällt dann an eine gemeinnützige Einrichtung zur Förderung des Tierschutzes.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Der Verein hat
Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
2. Fördermitglied kann werden, wer den Verein anerkennt und den Verein regelmäßig finanziell unterstützt.
Fördermitglieder haben ein Informationsrecht, aber kein Wahl- und Stimmrecht.
3. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die den Vereinszweck anerkennt. Ordentliche Mitglieder
sind stimmberechtigt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds, durch Tod oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist bis spätestens 30.09. eines jeden Kalenderjahres schriftlich
dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft, in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende
Vorstand, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Vereinsinteressen aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu
leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereines durch seine Mitarbeit zu
unterstützen.
§6 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied bestimmt selbst die Höhe seines Jahresbeitrages, die aber den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Mindestbeitrag nicht unterschreiten darf. Der erste Beitrag wird nach Aufnahme in den Verein fällig. Für das laufende
Kalenderjahr ist der Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. März zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von den
Mitgliedsbeiträgen befreit.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2.
Vorsitzende. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Es können 1 max. 4 Beisitzer
gewählt werden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines
Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu
wählen.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die seines Stellvertreters.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer sowie vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu
unterschreiben.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Hauptversammlung einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt
schriftlich (auch per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Uber den Antrag
entscheidet der Vorstand. Uber Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die
erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des
Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit
die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung
bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen
Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, auf Antrag in geheimer Wahl, mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf sich Vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen
mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse
über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins
der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom
jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die
Niederschriften einzusehen.
§10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine gemeinnützige Einrichtung zur Förderung des Tierschutzes.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
§11 Ermächtigung des Vorstandes
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht, oder von einer Verwaltungsbehörden verlangt
werden, selbständig vorzunehmen. Diese vorgenommenen Satzungsänderungen sind den Vereinsmitgliedern unverzüglich
mitzuteilen. Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
§12 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.12.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins Pfoten Glück Wau
Miau beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Aktualisierte Fassung vom 17.03.2022
und 06.06.2022.
Ötisheim, den 05.09.2022